Statuten des Vereins «FreilernOrte»

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Dauer und Sitz
  1. Unter dem Namen «FreilernOrte» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
  3. Sein Sitz ist in Tegerfelden AG.
Art. 2 Aufgaben/Zweck
  1. Der Verein leistet Aufklärungsarbeit und Coaching über alternative Bildungsformen und begleitet Familien langfristig dabei
  2. Der Verein unterstützt Familien bezüglich des Prozesses der privaten Schulung
  3. Der Verein ist gemeinnützig und ist nicht gewinnorientiert. Er verfolgt ausschließlich ideelle, dem Menschen dienende Ziele
  4. Werden im Laufe der Zeit weitere Erkenntnisse und Massnahmen erkannt, die dem Zweck des Vereins förderlich sind, können diese zusätzlich umgesetzt werden.

II. Vereinsbeteiligung

Art. 3 Beginn und Ende der Vereinsbeteiligung und Ausschluss
  1. Jeder Mensch, der sich mit den Zielen des Vereins identifizieren kann, kann in den Verein aufgenommen werden.
  2. Die Vereinsbeteiligung erfolgt durch einen Antrag.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Beiträge für das laufende Rechnungsjahr bleiben geschuldet.
  4. Schadet ein Beteiligter dem Verein, so kann es vom Vorstand per sofort aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 4 Arten der Vereinsbeteiligung

Die Mitglieder des Vereins profitieren von Vergünstigungen der angebotenen Workshops und Seminare. Der Mitgliederbeitrag pro Familie beträgt 30.- im Jahr.

III. Organisation

Art. 5 Organe

1. Der Verein setzt sich zusammen aus
  1.1 der Vereinsversammlung
  1.2 dem Vorstand

5.1.1 Die Vereinsversammlung
  • Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie wird vom Vorstand einberufen oder wenn 1/3 der Vereinsbeteiligten eine Einberufung verlangt.
  • Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr im statt. Die Vereinsbeteiligten werden zur ordentlichen Vereinsversammlung mindestens 21 Tage im Voraus mit Angabe der Traktanden eingeladen. Gleichzeitig stellt der Vorstand eine Erklärung der Traktanden im Internet zur Verfügung, die während mindestens 9 Tagen online ist.
  • Eine außerordentliche Vereinsversammlung findet auf Antrag der Vereinsbeteiligten, auf Antrag des Vorstandes oder von Gesetzes wegen statt.
  • Anträge oder Wahlvorschläge der Vereinsbeteiligten, über die an der nächsten Vereinsversammlung
    Beschluss gefasst werden soll, sind dem Vorstand mindestens 12 Tage vor der Vereinsversammlung
    schriftlich einzureichen.
  • Der Vereinsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung des Kassiers
  • Wahl bzw. Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandes im Ganzen
  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Vereinsbeitrages
  • Behandlung der Ausschlüsse
  • An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied des Vereins als Familie, eine Stimme
  • Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand und die Verantwortlichkeit der Kasse anwesend sind.
5.1.2 Der Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 Gründungsmitgliedern. Er ist unabhängig von den anwesenden Vereinsbeteiligten beschlussfähig. Der Vereinsvorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen Aussen. Er hat die Verantwortung für die Angelegenheiten des Vereins; zu diesem Zwecke kann er Reglemente erlassen und Kommissionen bilden. Er konstituiert sich selbst.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt in der Regel 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Die Vereinsversammlung kann eine davon abweichende Funktionsdauer beschließen.
  3. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten. Der Vorstand vertritt den Verein durch Einzelunterschrift.
  4. Aufgaben des Vorstandes:
  • Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage
  • Öffentlichkeitsarbeit

IV. Finanzielles

Art. 6 Finanzen
  1. Der Verein finanziert sich über:
  • die Vereinsbeiträge von Mitgliedern
  • Spenden und Sammelaktionen
  • Erträge aus Veranstaltungen und Tagungen, Vermächtnissen
  • Alle weiteren Einnahmen, die nach Schweizer Recht zulässig sind
  1. Über die Verwendung von Spenden entscheidet der Vorstand
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsbeteiligten für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
  3. Entstehende Überschüsse werden zur Förderung des Vereinszweckes ausgegeben, sofern keine Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

V. Schlussbestimmungen

Art. 7 Vereinsauflösung
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Vereinsversammlung beschlossen werden.
  2. Diese Vereinsversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zufallen.
Art. 8 Inkrafttreten
  1. Die vorliegenden Statuten sind durch die Gründerbeteiligten des Vereins an der Gründungsversammlung vom 27.12.2021 angenommen worden und gleichentags in Kraft getreten.

    Änderungen des Vereinssitzes, bestätigt am 19.08.2022

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